Hilfsmittel ein genügendes Sprachverständnis?" folgt. Aus dieser Reihenfolge ergibt sich, dass ein allfälliges Hilfsmittel erst von Bedeutung ist und berücksichtigt wird, nachdem man die Frage des Bestehens einer schweren Hörschädigung nach Rz. 3016 KSH bereits beantwortet hat. Letztlich bestätigte das BSV als Verfasserin des KSH auch im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung erwähnten Urteils des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 6.2.2, "die in Ziff. 3016 KSH statuierten Grenzen der Hörbarkeit […] korrespondierten mit den Werten ohne ein Hörgerät".