3016 grundsätzlich festhält, wer an einer schweren Hörschädigung leidet und erst in Rz. 3017 in einem nächsten Schritt darauf eingeht, welche Kinder mit schwerer Hörschädigung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, worunter etwa Kinder fallen, bei denen keine Hilfsmittelversorgung erfolgt oder die trotz dieses Hilfsmittels kein genügendes Sprachverständnis erreichen (vgl. E. 2.2. hiervor). Nicht anderes geht aus der von beiden Parteien erwähnten Grafik 1 in Anhang 1 des KSH hervor. So lautet nach Verneinung des ersten Prüfpunktes ("Ist das Kind taub?") der zweite Prüfpunkt: "Hat das Kind eine schwere Hörschädigung (erreicht es die Werte gemäss Rz.