4.2.2. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass sich die in Rz. 3016 KSH geforderten Schwellenwerte zur Erfüllung einer schweren Hörschädigung (Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz) in einem ersten Schritt nicht auf die durch entsprechende Hilfsmittel korrigierten Werte beziehen, sondern vielmehr die Grundschädigung vor einer allfälligen Korrektur mittels Hilfsmitteln betreffen (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Dies ergibt sich einerseits aus der Systematik des KSH, welches in Rz. 3016 grundsätzlich festhält, wer an einer schweren Hörschädigung leidet und erst in Rz.