4.2. 4.2.1. Umstritten ist vorliegend einzig, ob aufgrund der Hörschädigung der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV gegeben sind. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf eine andere Grundlage (vgl. E. 2.1.2. hiervor) wurde angesichts der fehlenden weiteren gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und des folglich fehlenden Hilfebedarfs zu Recht nicht geltend gemacht.