Zudem liege trotz Hilfsmitteln kein genügendes Sprachverständnis vor (Beschwerde, S. 10 f.) und die Beschwerdeführerin sei auf erhebliche Dritthilfe für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt angewiesen (Beschwerde, S. 11 f.). Folglich seien durch ihre hochgradige Schwerhörigkeit sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine (leichte) Hilflosenentschädigung für Minderjährige erfüllt (Beschwerde, S. 13).