4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, die Bemessung der Schwere der Hörschädigung gemäss Rz. 3016 KSH habe, auch unter Berücksichtigung von Rz. 3017 KSH und der Grafik 1 in Anhang 1 der KSH, ohne Einsatz von Hilfsmittel (Hörgeräten) zu erfolgen (Beschwerde, Ziff. 3). Damit erreiche sie die in Rz. 3016 KSH geforderten Schwellenwerte (Beschwerde, S. 9 f.). Zudem liege trotz Hilfsmitteln kein genügendes Sprachverständnis vor (Beschwerde, S. 10 f.) und die Beschwerdeführerin sei auf erhebliche Dritthilfe für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt angewiesen (Beschwerde, S. 11 f.).