In ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 ergänzte die Fachspezialistin, im Rahmen der Schadenminderungspflicht gelte der Einsatz geeigneter Hilfsmittel als zumutbar, womit die Werte (gemäss Rz. 3016 KSH) nach Hilfsmittelversorgung zu prüfen seien. Das werde durch die Grafik 1 in Anhang 1 der KSH entsprechend bestätigt. Die Schwellenwerte von Rz. 3016 KSH würden vorliegend mithilfe der Hörgeräte nicht erreicht, womit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (leichten Grades) bestehe (VB 30). -5-