3. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2024 gründet auf den Beurteilungen der Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vom 29. April und 24. Juni 2024. Im Abklärungsbericht vom 29. April 2024 hielt die Fachspezialistin unter Verweis auf Rz. 3016 KSH und verschiedene medizinische Berichte fest, dass die Beschwerdeführerin dank ihres Hilfsmittels, den beidseitigen Hörgeräten, ein gutes Hörvermögen und damit ein genügendes Sprachverständnis erreiche, womit auch trotz regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen der Eltern oder Dritter kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (VB 19 S. 2).