2.2. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 2.1.2. hiervor) gelten u.a. als erfüllt bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen. In solchen Fällen ist keine weitere Abklärung erforderlich (Randziffer [Rz.] 3011 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH; Stand: 1. Januar 2025]). Bei Kindern ist eine schwere -4-