1. 1.1. Die im März 2021 geborene Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern am 15. November 2021 unter Angabe einer sensorineuralen Schwerhörigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel [Hörgeräte bds.]) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 9. Dezember 2021 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Am 21. Juli 2022 erteilte sie zudem Kostengutsprache für Hörgeräte.