Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.425 / ss / bs Art. 45 Urteil vom 2. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führerin gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B._____ und C._____, diese wiederum vertreten durch den Schweizerischen Gehörlosenbund SGB-FSS, MLaw Viktoria Würtz, Räffelstrasse 24, 8045 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 27. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die im März 2021 geborene Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern am 15. November 2021 unter Angabe einer sensorineuralen Schwerhörig- keit bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel [Hörgeräte bds.]) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) angemeldet. Am 9. Dezember 2021 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebre- chen Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit) des An- hangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Am 21. Juli 2022 erteilte sie zudem Kostengutsprache für Hörgeräte. 1.2. Am 10. November 2023 meldeten die Eltern der Beschwerdeführerin diese aufgrund der besagten Schwerhörigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Nach Einholung medizinischer Akten und Rücksprache mit dem internen Abklärungsdienst (Abklärungsbericht vom 29. April 2024) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Mai 2024 die Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen gerichte- ten Einwänden und erneuter Rücksprache mit dem Abklärungsdienst be- stätigte sie diesen Entscheid mit Verfügung vom 27. Juni 2024. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. August 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.06.2024 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die[!] Beschwerdeführerin sei das Recht auf eine Hilflosenentschädi- gung für leichte Hilflosigkeit zuzuerkennen und rückwirkend auf den frü- hestmöglichen Zeitpunkt eine Hilflosenentschädigung zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerde- führers[!] (zzgl. MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 31) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige verneint hat. 2. 2.1. 2.1.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Minderjährige die lediglich letztere Voraussetzung erfüllen, haben jedoch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42bis Abs. 5 IVG). 2.1.2. Es gilt zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäs- sig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Ge- brechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder ei- nes schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und er- heblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewie- sen ist (lit. e). Die Anforderungen an eine mittelschwere oder eine schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV). 2.2. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 2.1.2. hiervor) gelten u.a. als erfüllt bei Kindern mit schwerer Hörschädi- gung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen. In solchen Fällen ist keine weitere Abklärung erforderlich (Randziffer [Rz.] 3011 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH; Stand: 1. Januar 2025]). Bei Kindern ist eine schwere -4- Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhö- rigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Fre- quenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz. 3016 KSH). Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn sie taub sind im Sinne von Rz. 3005 KSH (Hörver- lustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr), keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht), trotz Hilfs- mittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, oder wenn sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittper- sonen benötigen (Rz. 3017 KSH). Der Anspruch wird bejaht, wenn regel- mässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommuni- kationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen; Rz. 3018 KSH; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 5.1; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. E. 2.2 desselben). 3. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2024 gründet auf den Beurteilungen der Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwer- degegnerin vom 29. April und 24. Juni 2024. Im Abklärungsbericht vom 29. April 2024 hielt die Fachspezialistin unter Verweis auf Rz. 3016 KSH und verschiedene medizinische Berichte fest, dass die Beschwerdeführerin dank ihres Hilfsmittels, den beidseitigen Hörgeräten, ein gutes Hörvermö- gen und damit ein genügendes Sprachverständnis erreiche, womit auch trotz regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen der Eltern oder Dritter kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (VB 19 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 ergänzte die Fachspezialistin, im Rahmen der Schadenminderungspflicht gelte der Einsatz geeigneter Hilfs- mittel als zumutbar, womit die Werte (gemäss Rz. 3016 KSH) nach Hilfs- mittelversorgung zu prüfen seien. Das werde durch die Grafik 1 in An- hang 1 der KSH entsprechend bestätigt. Die Schwellenwerte von Rz. 3016 KSH würden vorliegend mithilfe der Hörgeräte nicht erreicht, womit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (leichten Grades) bestehe (VB 30). -5- 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, die Be- messung der Schwere der Hörschädigung gemäss Rz. 3016 KSH habe, auch unter Berücksichtigung von Rz. 3017 KSH und der Grafik 1 in An- hang 1 der KSH, ohne Einsatz von Hilfsmittel (Hörgeräten) zu erfolgen (Be- schwerde, Ziff. 3). Damit erreiche sie die in Rz. 3016 KSH geforderten Schwellenwerte (Beschwerde, S. 9 f.). Zudem liege trotz Hilfsmitteln kein genügendes Sprachverständnis vor (Beschwerde, S. 10 f.) und die Be- schwerdeführerin sei auf erhebliche Dritthilfe für die Herstellung des Kon- taktes mit der Umwelt angewiesen (Beschwerde, S. 11 f.). Folglich seien durch ihre hochgradige Schwerhörigkeit sämtliche Anspruchsvorausset- zungen für eine (leichte) Hilflosenentschädigung für Minderjährige erfüllt (Beschwerde, S. 13). 4.2. 4.2.1. Umstritten ist vorliegend einzig, ob aufgrund der Hörschädigung der Be- schwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV gegeben sind. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung gestützt auf eine andere Grundlage (vgl. E. 2.1.2. hiervor) wurde an- gesichts der fehlenden weiteren gesundheitlichen Beschwerden der Be- schwerdeführerin und des folglich fehlenden Hilfebedarfs zu Recht nicht geltend gemacht. 4.2.2. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass sich die in Rz. 3016 KSH geforderten Schwellenwerte zur Erfüllung einer schweren Hörschädigung (Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz) in einem ersten Schritt nicht auf die durch entsprechende Hilfsmittel korrigierten Werte beziehen, son- dern vielmehr die Grundschädigung vor einer allfälligen Korrektur mittels Hilfsmitteln betreffen (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Dies ergibt sich einerseits aus der Systematik des KSH, welches in Rz. 3016 grundsätzlich festhält, wer an einer schweren Hörschädigung leidet und erst in Rz. 3017 in einem nächsten Schritt darauf eingeht, welche Kinder mit schwerer Hörschädi- gung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, worunter etwa Kin- der fallen, bei denen keine Hilfsmittelversorgung erfolgt oder die trotz die- ses Hilfsmittels kein genügendes Sprachverständnis erreichen (vgl. E. 2.2. hiervor). Nicht anderes geht aus der von beiden Parteien erwähnten Gra- fik 1 in Anhang 1 des KSH hervor. So lautet nach Verneinung des ersten Prüfpunktes ("Ist das Kind taub?") der zweite Prüfpunkt: "Hat das Kind eine schwere Hörschädigung (erreicht es die Werte gemäss Rz. 3016)?". Erst nach Bejahung dieses Punktes folgt der dritte Prüfpunkt: "Hat das Kind ein Hilfsmittel?", nach dessen Bejahung die Frage "Erreicht das Kind dank dem -6- Hilfsmittel ein genügendes Sprachverständnis?" folgt. Aus dieser Reihen- folge ergibt sich, dass ein allfälliges Hilfsmittel erst von Bedeutung ist und berücksichtigt wird, nachdem man die Frage des Bestehens einer schwe- ren Hörschädigung nach Rz. 3016 KSH bereits beantwortet hat. Letztlich bestätigte das BSV als Verfasserin des KSH auch im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung erwähnten Urteils des Bun- desgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 6.2.2, "die in Ziff. 3016 KSH statuierten Grenzen der Hörbarkeit […] korrespondierten mit den Wer- ten ohne ein Hörgerät". 4.2.3. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass auch ein Kind mit schwerer Hörschädigung im Sinne von Rz. 3016 KSH nicht automatisch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, sondern erst wenn es die in Rz. 3017 KSH aufgeführten Kriterien erfüllt (vgl. das erwähnte bundesge- richtliche Urteil an selber Stelle). Somit besteht etwa dann kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn das Kind mit Hilfsmitteln (nament- lich Hörgeräten) ein genügendes Sprachverständnis erreicht (Rz. 3017 Punkt 3 KSH; vgl. E. 2.2. hiervor). Dies stellt einen Ausfluss aus der der versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht dar (vgl. Rz. 10001 KSH). Bei der Frage, was als "genügendes Sprachverständnis" zu verstehen ist, liegt es nahe, die Werte gemäss Rz. 3016 KSH heranzu- ziehen. Dies erkennt auch das BSV, wenn es im Rahmen des vorerwähn- ten bundesgerichtlichen Urteils (E. 6.2.2) vorbrachte "[i]nsbesondere müsse das Kriterium des Sprachverständnisses mit dem Hörgerät gemes- sen werden. In den meisten Fällen sei dies gleichbedeutend mit dem Errei- chen der Schwellenwerte gemäss Ziff. 3016 KSH mit einem Hörgerät." Das Bundesgericht kritisierte diese "Konkretisierung" durch das BSV in der Folge nicht und schützte den sich auf das entsprechende Vorgehen stüt- zenden Entscheid der Vor-instanz (E. 6.3). 4.2.4. Ähnlich dem bundesgerichtlich zu beurteilenden Fall (vgl. E. 6.3.1 des be- sagten Urteils) gestaltet sich der vorliegende Sachverhalt: Während die Re- aktionsschwelle bei der Beschwerdeführerin ohne Hörgeräte beidseits zwi- schen 65 und 100 dB liegt (VB 17 S. 2; 27 S. 5 f.) und damit den Schwel- lenwert von 55 dB gemäss Rz. 3016 KSH übersteigt, erreicht die Be- schwerdeführerin mit Hörgeräten eine deutlich bessere Reaktionsschwelle von beidseits 30-50 dB (VB 6; 17 S. 2; 27 S. 6). Folglich erreicht die Be- schwerdeführerin dank dem Hilfsmittel ein genügendes Hörvermögen im Sinne von Rz. 3016 KSH (unter dem Schwellenwert) und damit auch ein genügendes Sprachverständnis, womit mit Blick auf Rz. 3017 (Punkt 3) KSH sowie die Grafik 1 in Anhang 1 der KSH kein Anspruch auf eine (leichte) Hilflosenentschädigung besteht. -7- 4.2.5. Zudem wurde der Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht wiederholt ein verbessertes Sprachverständnis attestiert (VB 17 S. 2; 27 S. 5). Die Be- schwerdeführerin verweist in ihren Vorbringen in Bezug auf das ungenü- gende Sprachverständnis (Beschwerde, S. 10 f.) auf die bei der Beschwer- deführerin ebenfalls vorliegende und an sich unbestritten gebliebene Sprachentwicklungsproblematik (aktiv; VB 13 S. 3 ff.; 14; 27 S. 5), welche jedoch nicht mit dem vorliegend massgeblichen Sprachverständnis (pas- siv) gleichzusetzen ist. Zudem wirken diesbezüglich nebst der Hörbeein- trächtigung weitere Faktoren, wie etwa familiäre Umstände, mit (VB 13 S. 2 ff.: die Mutter spricht portugiesisch, der Vater schweizerdeutsch; vgl. VB 14 S. 1). 4.3. Zusammenfassend erreicht die Beschwerdeführerin dank ihren Hilfsmit- teln, den Hörgeräten, ein genügendes Sprachverständnis. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötige (Beschwerde, S. 11 f.; vgl. Rz. 3017 KSH letzter Punkt mit Verweis auf Rz. 3018 KSH) stellte sich ge- mäss unmissverständlich dargestellter Kaskadenprüfung in Grafik 1 An- hang 1 KSH nur im Falle eines selbst mit Hilfsmitteln ungenügenden Sprachverständnisses und braucht daher vorliegend nicht beantwortet zu werden (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 6.3.2). Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 3) kann bei dieser Sachlage in antizipierter Beweiswürdi- gung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit infolge Sinnesschädigung damit zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- -8- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 2. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler