5.3.4. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 24. Februar 2025 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten, wie beispielsweise "AS E-Mail Klient betreffend IV und IE mit Antwortmail", "E-Mailverkehr mit Klient" oder "AS E-Mails Klient und Unterlagen mit Antwortmail", unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten.