Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'351.25, § 8 AnwT). Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von - 11 - insgesamt gerundet Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).