Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzliche Eingabe vom 4. Dezember 2024 rechtfertigt einen Zuschlag von 5 % (= Fr. 3'135.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'351.25, § 8 AnwT).