Das Versicherungsgericht hatte die Angelegenheit mit Urteil VBE.2021.407 vom 21. Juli 2022 an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückgewiesen, da das im damaligen Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von PD Dr. med. D._____ vom 6. Dezember 2021 aufgrund der darin vertretenen, von der Einschätzung des Versicherungsmediziners divergierenden Ansicht zur Schwere des durch den Unfall vom 29. April 2008 bedingten Integritätsschadens zumindest geringe Zweifel an den Feststellungen des Kreisarztes der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 hervorgerufen hatte. Dieser war zum Schluss gelangt, dass aufgrund der beginnenden massigen Varusgonarthrose gemäss Suva-Tabelle 5.2