Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 133 V 224 E. 2.2 S. 227 mit Hinweis auf BGE 124 V 29 und 124 V 209). Die Schädigung ist erheblich, sobald sie die Schwelle von 5 % erreicht (GUSTAVO SCARTAZZINI, Neuere Fragen zur Integritätsentschädigung, SZS 2007 S. 292; Ziff. 1 Abs. 3 des Anhangs 3 zur UVV; vgl. auch BGE 116 V 156 E. 3b S. 157).