1. Hinsichtlich der Zusprache einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 13 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 94'285.00 mit Wirkung ab dem 1. November 2021 ist der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 411) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerde S. 3; BGE 144 V 354 E. 4 S. 357 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 2.2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die ihm mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 (VB 411) zugesprochene Integritätsentschädigung hat. -5-