Die gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 (betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung) erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 teilweise gut und erhöhte –unverändert ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 13 % – den für die Rentenbemessung massgebenden Jahresverdienst. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -4-