Mit gleichentags erlassener Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Mit Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Gewährung von Heilbehandlungs- und auf dem ursprünglichen Ansatz basierenden Taggeldleistungen sowie – sinngemäss – die Zusprache einer Integritätsentschädigung von mehr als 5 %. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2021 Einsprache.