Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nachdem der Beschwerdeführer die Arbeit am 8. September 2008 wieder zu 100 % aufgenommen hatte, informierte seine Mutter Beschwerdegegnerin am 14. August 2009 darüber, dass dieser für eine unbestimmte Zeit im Ausland sei.