Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.424 / lf / GM Art. 96 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____, Grüthstrasse 19, 5630 Muri AG führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Fiona Carol Forrer, Rechtsanwältin, Auf der Mauer 4, Postfach, 8034 Zürich Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Elektromonteur obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. April 2008 bei einem Arbeits- einsatz in Q._____ infolge eines Sturzes eine rechtsseitige mediale Meniskusläsion erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungs- pflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nachdem der Beschwer- deführer die Arbeit am 8. September 2008 wieder zu 100 % aufgenommen hatte, informierte seine Mutter Beschwerdegegnerin am 14. August 2009 darüber, dass dieser für eine unbestimmte Zeit im Ausland sei. 1.2. Am 19. Dezember 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Stolpersturz auf das rechte Knie. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die daraufhin aufge- tretenen Kniebeschwerden rechts als Rückfall zum Ereignis vom 29. April 2008 und richtete unter diesem Titel Versicherungsleistungen (Heilbehand- lung, Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 teilte sie dem Be- schwerdeführer mit, dass der Taggeldansatz per 1. Oktober 2020 von Fr. 230.80 auf Fr. 47.05 reduziert werde. Nach verschiedenen Abklärungen (u.a. Einholen von Arztberichten; kreisärztliche Untersuchung vom 30. September 2020; kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 29. Januar 2021) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 den Fallabschluss mit Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per sofort und der Taggeldleistungen per 30. April 2021 mit. Mit gleichentags erlassener Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Mit Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Gewährung von Heilbehandlungs- und auf dem ursprünglichen Ansatz basierenden Taggeldleistungen sowie – sinngemäss – die Zusprache einer Integritätsentschädigung von mehr als 5 %. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dagegen erhob der Beschwer- deführer am 27. Juni 2021 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. -3- Mit Verfügung vom 1. September 2021 hielt die Beschwerdegegnerin sodann an der Höhe des Taggeldansatzes ab Oktober 2020 fest, wogegen der Beschwerdeführer am 30. September 2021 Einsprache erhob. Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.407 vom 21. Juli 2022 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Entscheid betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück. Zudem wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es angezeigt erscheine, die noch laufenden Verfahren betreffend die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers sinnvoll zu koordinieren. 1.3. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil aktualisierte die Beschwerde- gegnerin die medizinischen Akten und nahm Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 28. Mai 2021 zurück und sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 29. April 2008 mit Wirkung ab dem 1. November 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 1. September 2021 (betreffend die Höhe des Taggeldansatzes) erhobene Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verfahren gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 führt das Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.415. Die gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 (betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung) erhobene Einsprache hiess die Beschwer- degegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 teilweise gut und erhöhte –unverändert ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 13 % – den für die Rentenbemessung massgebenden Jahresverdienst. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 26. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -4- "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24.06.2024 sei in Bezug auf die auf die Integritätsentschädigung abzuändern bzw. es sei dem Versicherten eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen; 2. Es sei die (weitere) Integritätsentschädigung zu verzinsen; 3. Evt. sei ein Gutachten bei einer unabhängigen und qualifizierten Stelle wie dem ASIM im Basel zur Höhe der Integritätsentschädigung in Auftrag zu geben; 4. Es sei die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu gewähren. 5. Es seien die Akten zum Fall mit dem Aktenverzeichnis Act. 1-425 Schadennr. F beizuziehen, da auf diese Akten verwiesen wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Zudem reichte der Beschwerdeführer (u.a.) einen Bericht seines be- handelnden Arztes vom 30. Juli 2024 ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Fiona Carol Forrer, Rechtsanwältin, Zürich, ernannt. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich der Zusprache einer Invalidenrente aufgrund eines Invalidi- tätsgrads von 13 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 94'285.00 mit Wirkung ab dem 1. November 2021 ist der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 411) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerde S. 3; BGE 144 V 354 E. 4 S. 357 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 2.2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die ihm mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 (VB 411) zugesprochene Integritätsentschädigung hat. -5- 2. 2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsent- schädigung. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 133 V 224 E. 2.2 S. 227 mit Hinweis auf BGE 124 V 29 und 124 V 209). Die Schädigung ist erheblich, sobald sie die Schwelle von 5 % erreicht (GUSTAVO SCARTAZZINI, Neuere Fragen zur Integritätsentschädigung, SZS 2007 S. 292; Ziff. 1 Abs. 3 des Anhangs 3 zur UVV; vgl. auch BGE 116 V 156 E. 3b S. 157). 2.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grund- lagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (vgl. BGE 150 V 469 E. 3 S. 470 mit Hinweisen). 3. 3.1. Zur Beurteilung des aus dem Unfall vom 29. April 2008 resultierenden Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 (VB 411) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von PD Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Januar 2023. Darin führte PD Dr. med. B._____ aus, als mindestens teilkausale Folge des Ereignisses vom 29. April 2008 bestehe beim Beschwerdeführer bildgebend eine mässige innenseitige Varusgonarthrose Stadium II nach Kellgren und Lawrence. Die am 8. November 2022 von den Kniespezialisten der Universitätsklinik C._____ erhobenen Befunde (vgl. VB 311 S. 3) würden bis auf eine "Leichte Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes" einen Normalbefund des rechten Kniegelenks beschreiben. Nach Suva-Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen" sei eine Femorotibial-Arthrose in ihrer mässigen Ausprägung mit 5-15 % und als schwere Arthrose mit 15-30 % zu bewerten. Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde sei die Arthrose als mässig ausgeprägt im -6- maximal mittleren Beurteilungsintervall einzuschätzen. Daher werde der Integritätsschaden auf 7.5 % geschätzt (VB 316 S. 1). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Feststellungen des Versicherungsmediziners PD Dr. med. B._____ würden in Diskrepanz zu den Berichten seines behandelnden Arztes PD Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stehen. Zudem seien die neusten Röntgenbilder und MRI-Befunde, die gemäss Dr. med. D._____ nebst der Gonarthrose, die allenfalls in der Zwischenzeit das Stadium III erreiche, einen Knorpelschaden am rechten Knie zeigten, dem Versicherungsmediziner nicht vorgelegt worden, womit -7- die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Dementsprechend habe der Versicherungsmediziner eine mässig bis schwere Arthrose im Knie mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung verneint bzw. den erheblichen Knorpelschaden ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerde S. 7). Mit den Berichten von PD Dr. med. D._____ würden mehr als nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlüsse des Versicherungsmediziners entstehen. Aus diesem Grunde könne nicht auf dessen Bericht abgestellt werden (vgl. Beschwerde S. 8). 4.2. Das Versicherungsgericht hatte die Angelegenheit mit Urteil VBE.2021.407 vom 21. Juli 2022 an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückgewiesen, da das im damaligen Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von PD Dr. med. D._____ vom 6. Dezember 2021 aufgrund der darin vertretenen, von der Einschätzung des Versicherungsmediziners divergierenden Ansicht zur Schwere des durch den Unfall vom 29. April 2008 bedingten Integritätsschadens zumindest geringe Zweifel an den Feststellungen des Kreisarztes der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 hervorgerufen hatte. Dieser war zum Schluss gelangt, dass aufgrund der beginnenden massigen Varusgonarthrose gemäss Suva-Tabelle 5.2 und unter Berücksichtigung der mittelfristigen Entwicklung ein Integritäts- schaden von 5 % bestehe (VB 125 S. 1; VBE.2021.407 vom 21. Juli 2022 E. 2.4.; VB 288 S. 6). In seinem Schreiben vom 6. Dezember 2021 hatte PD Dr. med. D._____ unter anderem festgehalten, es bestehe betreffend das Knie eine Degeneration, wobei diese zwischen mässig und schwer eingeschätzt werde und eher bei 15 % als bei 5 % liege, insbesondere auch da die MRI- Bildgebung mehr als 1 Jahr alt sei. Ein Endzustand sei aktuell sicherlich nicht erreicht, da damit zu rechnen sei, dass die Gonarthrose voranschrei- ten werde und weitere Operationen notwendig werden würden. In der MRI- Bildgebung vom Februar 2020 sei die Degeneration im medialen Kompartiment bereits ersichtlich (VB 233 S. 1). In der Aktenbeurteilung vom 5. Januar 2023 führte der Versicherungs- mediziner PD Dr. med. B._____ sodann aus, mit den am 8. November 2022 angefertigten konventionellen Röntgenaufnahmen (VB 312) zeige sich ein innenseitig zwischen Ober- und Unterschenkel verminderter Gelenkpalt mit subchondraler Sklerosierung und beginnenden osteophytären Ausziehun- gen, was nach Kellgren und Lawrence einer Gonarthrose Stadium II ent- spreche. Eine für das Stadium III zu fordernde ausgeprägte Osteo- phytenbildung gelange nicht zur Darstellung. Die Beurteilung des Kniespezialisten, dass sich bildmorphologisch eine bekannte mediale Varusgonarthrose zeige (VB 311 S. 3), werde geteilt. Eine im Radiologie- Befund angegebene leichtgradige Pangonarthrose sei nicht zu bestätigen. Das laterale Gelenkkompartiment stelle sich unauffällig dar, lediglich die -8- Kniescheibe zeige eine geringe subchondrale Sklerosierung und höchstens angedeutet eine geringe Ausziehung an der oberen Be- grenzung. Nachdem als Folge des Ereignisses vom 29. April 2008 eine Läsion des innenseitigen Meniskus als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt worden sei, seien über das mediale Kompartiment hinaus- gehende degenerative Veränderungen nicht überwiegend wahrscheinlich hierauf zurückzuführen (VB 315 S. 6). Zum Bericht von PD Dr. med. D._____ vom 6. Dezember 2021 führte PD Dr. med. B._____ unter anderem aus, eine Degeneration, die zwischen mässig und schwer und eher bei 15 % als bei 5 % einzuschätzen sei, sei sowohl durch den bildgebenden Befund einer Gonarthrose Stadium II nach Kellgren und Lawrence als auch und insbesondere durch die jüngst am 8. November 2022 erhobene Klinik (vgl. VB 311 S. 3), die bis auf eine leichte Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes keinerlei Auffällig- keiten und eine sehr gute Funktion zeige, zu relativieren. Überdies sei nicht zu erkennen, auf welches Klassifikationssystem sich PD Dr. med. D._____ mit dessen Prozentangaben beziehe, und speziell, ob diesem die zur Schätzung eines Integritätsschadens anzuwendenden Feinrastertabellen bekannt seien (VB 315 S. 7). 4.3. Die beiden Aktenbeurteilungen von PD Dr. med. B._____ vom 5. Januar 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor; VB 315 f.) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Unter- suchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). PD Dr. med. B._____ gelangte unter Berücksichtigung der medizinischen Akten, der bildgebenden Befunde und der vom Beschwerdeführer aktenkundig beklagten Beschwerden sowie unter Bezugnahme auf die geltenden Suva-Tabellen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des behandelnden Arztes PD Dr. med. D._____ zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Höhe der durch den Unfall vom 29. April 2008 bedingten Integritätseinbusse. Zwar trifft es zu, dass PD Dr. med. B._____ der Sprechstundenbericht von PD Dr. med. D._____ und Assistenzärztin med. pract. E._____ vom 20. Juni 2024 (VB 408 S. 2) sowie die Ergebnisse der Röntgen- und der MRI-Untersuchung des rechtens Knies vom 13. Juni 2024 (VB 408 S. 3) nicht zur Beurteilung vorgelegt worden waren (vgl. Beschwerde S. 5, 7). Sowohl der klinische Befund wie auch die Beurteilung im Bericht vom 20. Juni 2024 (VB 408 S. 3) stimmen jedoch im Wesentlichen mit den Ausführungen im Bericht von PD Dr. med. D._____ vom 8. November 2022 (VB 311 S. 3) überein. Der Bericht vom 8. November 2022 lag PD Dr. med. B._____ vor (VB 315 S. 4) und wurde von diesem in seinen beiden Aktenbeurteilungen vom 5. Januar 2023 umfassend gewürdigt (VB 315 -9- S. 5 ff.; 316 S. 1). Die bildgebenden Untersuchungen (Röntgen, CT, MRI) des rechten Knies vom 13. Juni 2024 zeigten nach Lage der Akten zudem weiterhin eine moderate Gonarthrose (vgl. VB 408 S. 3). In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 30. Juli 2024 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3) führte PD Dr. med. D._____ ebenfalls aus, gemäss Radiologiebefund handle es sich um eine moderate Arthrose. Man sehe auch keine angrenzenden Zysten am medialen Femurkondylus oder am medialen Tibiaplateau, so dass die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin nachvollzogen werden könne. Dennoch sei der Knorpel im medialen Kompartiment stark ausgedünnt, so dass es eine Ermessensfrage sei, ob es sich um eine moderate oder eine schwere Arthrose handle (S. 1). Es findet sich damit keine medizinische Beurteilung (vgl. E. 2.2. hiervor) in den Akten, welche nahelegte, dass die von PD Dr. med. B._____ am 5. Januar 2023 auf 7.5 % geschätzte Integritätseinbusse der dem Beschwerdeführer aus dem fraglichen Unfall verbleibenden rechtsseitigen Knieschaden nicht angemessen (vgl. E. 2.1. hiervor) wäre. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinische Laiin hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 4.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der versicherungs- medizinischen Beurteilung von PD Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der anspruchs- relevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 8) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 7) ersichtlich ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den aus dem Unfall vom 29. April 2008 ver- bleibenden rechtsseitige Knieschaden gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. med. B._____ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer - 10 - Integritätseinbusse von 7.5 % zugesprochen hat. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 24. Juni 2024 (VB 411) ist damit zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. 5.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungs- gerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.3.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 24. Februar 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 17 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 61.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 349.25, total somit Fr. 4'661.15, ausweist. 5.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungs- gericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerde- verfahren betreffend UVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag ge- mäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Ver- handlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzliche Eingabe vom 4. Dezember 2024 rechtfertigt einen Zuschlag von 5 % (= Fr. 3'135.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkennt- nisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'351.25, § 8 AnwT). Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von - 11 - insgesamt gerundet Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 5.3.4. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 24. Februar 2025 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten, wie bei- spielsweise "AS E-Mail Klient betreffend IV und IE mit Antwortmail", "E-Mailverkehr mit Klient" oder "AS E-Mails Klient und Unterlagen mit Antwortmail", unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Zudem waren die für ein UVG-Verfahren in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 2'600.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertretungskosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. - 12 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'600.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers lic. iur. Fiona Carol Forrer, Rechtsanwältin, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'600.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker