Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Diese hat weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (insbesondere in psychischer sowie gegebenenfalls orthopädischer und neurologischer Hinsicht) vorzunehmen und hernach über deren Leistungsbegehren neu zu verfügen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. August 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.