Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte (abgesehen von der für den Zeitpunkt des Klinikaustritts attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit) aufgrund der noch ausstehenden Autismusabklärung noch nicht. Demnach liegt kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor, welcher das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung als Beweisgrundlage erlauben würde (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).