Es ist somit festzuhalten, dass die erstmals im – von der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ nicht erwähnten – Bericht von Dr. med. F._____ vom 17. Oktober 2023 (VB 151 S. 6 f.) gestellte Diagnose einer mittelschweren Depression von den Ärzten des Klinkums B._____ bestätigt und mit den Ergebnissen des von ihnen durchgeführten psychologischen Testverfahrens und den Befunden ihrer klinischen Untersuchung eingehend begründet wurde. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte (abgesehen von der für den Zeitpunkt des Klinikaustritts attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit) aufgrund der noch ausstehenden Autismusabklärung noch nicht.