Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Ob aus psychiatrischer Sicht erneut eine Arbeitsfähigkeit eintrete, könne erst im Verlauf und nach Abschluss der empfohlenen Diagnostik beurteilt werden (VB 174 S. 8). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der PDAG vom 21. Oktober 2024 ein, gemäss welchem sie auf der Warteliste für eine Autismusabklärung steht.