nach dem Verfügungserlass. Da die Beschwerdeführerin jedoch am 6. August 2024 – und damit nur einen Tag nach Verfügungserlass – mit bereits seit längerem bestehendem Beschwerdebild in die Klinik eintrat (vgl. auch Bericht von Dr. med. F._____ vom 20. Oktober 2024, gemäss welchem die Anmeldung zur stationären Therapie am 2. Juli 2024 infolge Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes erfolgte [BB 6]) und die Berichte somit auch den vorliegend massgebenden Zeitraum betreffen, sind sie zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).