einer Anpassungsstörung wie im Bericht vom 19. September 2023 (Datum Posteingang; VB 142) gesprochen, sondern von einer mittel- bis schwergradigen Depression. Eine fundierte psychopathologische Befunderhebung fehle jedoch und die psychopharmakologische Therapie sei zwischenzeitlich deutlich reduziert worden. Es liege somit eine andere Würdigung desselben Sachverhalts vor (VB 169 S. 4). Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht des Klinikums B._____ vom 22. August 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 7) sowie den Austrittsbericht des Klinikums B._____ vom 25. September 2024 (VB 174 S. 4 ff.)