berücksichtigt worden und auch ihre psychische Situation sei nicht korrekt abgeklärt worden. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht sei sie nicht in der Lage, ihre angestammte Tätigkeit als Vergolderin auszuüben. Ob und in welchem Ausmass sie eine angepasste Tätigkeit ausüben könne, hänge davon ab, wie die Beurteilung ihrer psychischen Beschwerden ausfalle. Es sei ein neutrales versicherungsexternes polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).