2.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens der Psychiatrischen Dienste C._____ vom 21. Oktober 2024 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss den RAD-Beurteilungen in somatischer Hinsicht keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit erstellt und ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht auszumachen sei. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei daher nicht gegeben (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 170 S. 1).