Am 27. Mai 2024, rund ein Monat vor Verfügungserlass am 24. Juni 2024, wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt (VB 119 S. 18). Der bereits seit April 2024 anwaltlich vertretene (vgl. VB 115 f.) Beschwerdeführer, dem mit Vorbescheid vom 15. September 2023 die Zusprache einer per 30. April 2023 befristeten (abgestuften) Rente in Aussicht gestellt worden war (vgl. VB 113), unterliess es jedoch, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, obwohl er damit das Beschwerdeverfahren allenfalls hätte verhindern können. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.