_ nicht auszuschliessen, dass noch vor Verfügungserlass vom 24. Juni 2024 eine wesentliche Zustandsverschlechterung eingetreten ist. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum lässt sich demnach gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen.