Die Prognose für die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit sei ungewiss. Der Beschwerdeführer habe das Pensum nun zwar auch 50 % gesteigert, es bestehe aber eine noch manifeste depressive Episode mit Vulnerabilität für eine Verschlechterung (VB 96 S. 14 f.). Gerade vor diesem Hintergrund ist es gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D._____ nicht auszuschliessen, dass noch vor Verfügungserlass vom 24. Juni 2024 eine wesentliche Zustandsverschlechterung eingetreten ist.