D._____ führte jedoch aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers aufgrund von zunehmendem Stress und Belastungen am Arbeitsplatz im Dezember 2023 wieder verschlechtert habe, es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen und der Beschwerdeführer lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Bericht vom 24. September 2024). Im Gutachten hielt Dr. med.