Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus, dem Beschwerdeführer seien alle dessen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zumutbar. Ideal seien Tätigkeiten, die bezüglich Konzentration und zeitlicher Belastbarkeit nicht allzu grosse Anforderungen stellen würden. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne seit der aktuellen Untersuchung ausge- -5-