Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. C._____ aus, als zuletzt ausgeübte Tätigkeit gelte die gegenwärtige Tätigkeit als Hilfsbauführer. In dieser Tätigkeit könne der Beschwerdeführer fünf Stunden anwesend sei. Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine leichte Leistungseinschränkung. Es bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus, dem Beschwerdeführer seien alle dessen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zumutbar.