3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 28. Dezember 2022 (VB 96). Dieser stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 96 S. 12 f.): "• Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10) • St.n. akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0)".