Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (VB 118) zu Recht eine befristete abgestufte Rente (ganze Rente für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2022 und Rente von 50 % einer ganzen Rente für die Periode vom 1. November 2022 bis 30. April 2023) zugesprochen hat.