solche von 50 % einer ganzen Rente (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 118). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die vom Gutachter Dr. med. C._____ per 1. Mai 2023 prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % sei, wie sein gescheiterter Versuch, das Arbeitspensum entsprechend zu erhöhen, gezeigt habe, nicht eingetreten. Tatsächlich sei er in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und habe daher auch über den 1. Mai 2023 hinaus Anspruch auf eine auf einem invaliditätsgrad von mindestens 50 % beruhende Rente (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).