Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten abgestuften Rente damit, dass der Beschwerdeführer nach einer Periode 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 31. Oktober 2022 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauleiter als auch in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig und ihm per 1. Mai 2023 eine Steigerung des Pensums von 50- auf 80 % zumutbar gewesen sei. Daher habe er ab dem 1. April 2021 (nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per 31. März 2021) zunächst Anspruch auf eine ganze Rente und danach noch für die Zeit vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 auf eine