1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten abgestuften Rente damit, dass der Beschwerdeführer nach einer Periode 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 31. Oktober 2022 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauleiter als auch in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig und ihm per 1. Mai 2023 eine Steigerung des Pensums von 50- auf 80 % zumutbar gewesen sei.