2.2. Mit Eingabe vom 25. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2024 ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: