2. Es sei in Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."