"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024 (C) insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2023 kein Anspruch auf eine Rente zugesprochen wird. 2. Es sei in Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzusprechen.