Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 8) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das Neuroinstitut-Gutachten vom 13. März 2023 ist damit betreffend den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei ganztätigem Pensum in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (VB 47.1 S. 8).