Auch seien die Panik- und Würgeattacken wieder deutlich weniger geworden (BB 3 S. 1 f.). Eine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin lässt sich damit dem Bericht von lic. phil. B._____ nicht entnehmen. Dies stimmt sodann mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenbeurteilung von RAD- -9- Arzt Dr. med. D._____ vom 19. Februar 2024 überein, wonach sich mit dem Bericht von lic. phil. B._____ klar keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung ergeben würden (VB 68).