, desto ausgeprägter müsse eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (VB 47.3 S. 16). Es habe sich gezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin IV-fremde Faktoren im Vordergrund stehen würden und aus psychiatrischer Sicht keine Behandlungsoptionen bestehen würden, welche die ohnehin uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern vermöchten (VB 47.3 S. 17). Im Längsschnitt gebe es keine Hinweise für eine verfestigte, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung, welche über längere Dauer gesichert zugeordnet werden könnte (VB 47.3 S. 18).