wie auch den von der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gemachten Angaben (VB 47.3 S. 6 f.) bekannt. Dr. med. E._____ führte jedoch aus, zur Annahme einer Invalidität brauche es auf jeden Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt werde und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtige. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, wie im Fall der Beschwerdeführerin, in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen würden, desto ausgeprägter müsse eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (VB 47.3 S. 16).