Zudem sind den Ausführungen der Psychologin lic. phil. B._____ ohnehin keine neuen, bisher unberücksichtigten Aspekte zu entnehmen. So waren die im Bericht von lic. phil. B._____ aufgeführten subjektiven Beschwerdeangaben dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E._____ bereits aus den ihm vorliegenden Vorakten (VB 47.5 S. 20 ff.) wie auch den von der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gemachten Angaben (VB 47.3 S. 6 f.) bekannt