Es obliegt den Gutachtern, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, damit die fachliche Güte und Vollständigkeit gewährleistet sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Dass keine weiteren Tests durchgeführt wurden, lag damit im Ermessen der Gutachter und ist mit Blick auf deren schlüssig begründete Ausführungen nicht zu beanstanden. So hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____ fest, das Neuroinstitut-Gutachten entspreche den rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen (VB 62 S. 3).