3.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, dass nicht feststehe, ob eine Fatigue bestehe und ob hier weitere Untersuchungen zur Festigung dieser Diagnose nötig gewesen wären (vgl. Beschwerde S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2). Es obliegt den Gutachtern, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, damit die fachliche Güte und Vollständigkeit gewährleistet sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.).